EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 1
KBGG: § 6 Abs 1
Bezieht der (Ehe)Partner Wochengeld, so ist dieses in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 (€ 6.000,-) einzubeziehen. Das Wochengeld bemisst sich nämlich nach dem Nettoarbeitsverdienst und es ist kein Grund ersichtlich, bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners den sonst nicht zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb zu gewähren, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellen.