EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6 lit b
SachbezugswerteVO: § 4
Zufolge § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 entfällt (seit 1. Mai 2013) für Arbeitnehmer, denen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Dieser Streichung des Pendlerpauschales lag die Annahme zu Grunde, dass die Nutzungsberechtigten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte regelmäßig keine (über den Verkehrsabsetzbetrag hinaus abzugeltende) Kosten zu tragen haben.