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BFG: Verspätung einer Beschwerde - zuvor eingebrachtes E-Mail unbeachtlich

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/267ÖStZB 2019, 530 Heft 18 v. 15.9.2019

BAO: § 245 Abs 1, § 260

Eine Beschwerde, die zwei Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Post aufgegeben wurde, ist als verspätet zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zuvor, nämlich am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, als elektronische Nachricht (E-Mail) beim Finanzamt eingegangen ist. Ein Beschwerde, die im Wege einer elektronischen Nachricht eingebracht wird, ist nämlich unbeachtlich.

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