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BFG: Gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für Sachwalter

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/256ÖStZB 2019, 525 Heft 18 v. 15.9.2019

GebG: § 13 Abs 3

Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

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