UStG: § 6 Abs 1 Z 3 lit d
Führt ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiges Unternehmen echt steuerfreie grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten an Unternehmer aus, dann stellt die Besorgung von Eintrittsberechtigungen in Österreich iZm Landausflügen keine einheitliche Leistung dar. Jede Leistung ist umsatzsteuerlich für sich zu beurteilen.