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BFG: Kein Mantelkauf bei gleich bleibendem faktischem Geschäftsführer

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/246ÖStZB 2019, 518 Heft 18 v. 15.9.2019

KStG 1988: § 8 Abs 4 Z 2 lit c

Gem § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 steht der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur iZm einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf).

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