EStG 1988: § 37 Abs 2
Einkünfte, die bis zum Todestag erwirtschaftet werden, sind dem Erblasser zuzurechnen.
Beantragt ein Steuerpflichtiger die Einkünfte aus einer Betriebsaufgabe verteilt auf drei Jahre anzusetzen und stirbt er sodann noch während des Verteilungszeitraumes, so sind die Einkünfte aus der Betriebsaufgabe dennoch dem Erblasser zuzurechnen. Die Erfassung ausstehender Teilbeträge (noch offener Drittelbeträge aus der Verteilung) bei den Erben ist daher nicht zulässig.