UmgrStG: § 32 Abs 2 iVm § 12 Abs 2, § 16 Abs 5 Z 4
KStG 1988: § 11 Abs 1 Z 4 (idF vor BGBl I 2014/13)
Ist eine fremdfinanziert erworbene Beteiligung Teil eines abgespaltenen Betriebes, dann ist die dazugehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ebenso Teil des abgespaltenen Betriebes. Das Wahlrecht des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG, nämlich eine Beteiligung mit oder ohne die dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit zu übertragen, ist auf Beteiligungen nicht anwendbar, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden.