GrStG: § 28b
Nach außen erkennbare Amtshandlungen des zuständigen Finanzamtes (zB Vorhalteschreiben) zur Feststellung des Einheitswertes unterbrechen die fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich Festsetzung der Grundsteuer.
GrStG: § 28b
Nach außen erkennbare Amtshandlungen des zuständigen Finanzamtes (zB Vorhalteschreiben) zur Feststellung des Einheitswertes unterbrechen die fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich Festsetzung der Grundsteuer.