BAO: § 292 idF BGBl I 2016/117
Seit 2017 besteht ein Anspruch auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe auch im abgabenbehördlichen Verfahren, soweit die strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und die Partei zudem außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.