KStG 1988: § 9 Abs 5
Wird im November 2010 eine Verschmelzung des bisherigen Gruppenträgers (hier: eine Aktiengesellschaft) auf eine gruppenfremde GmbH im Rahmen eines Upstream-Mergers zum Stichtag 30. 6. 2010 durchgeführt, so führt dies zur Beendigung der Gruppe.