BAO: § 207 Abs 2 idF BGBl I 2010/105
FinStrG: § 33 Abs 1
Nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, auf zehn Jahre. Diese Verlängerung der Verjährungsfrist bezieht sich dabei nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat und damit ist es auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes nicht mehr gehört werden kann.