KStG 1988: § 9 Abs 6 Z 6 idF BGBl I 2009/52
Das " Ausscheiden " aus der Gruppe setzt voraus, dass die Beteiligungskörperschaft bis zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der Gruppe war. Dies setzt aber wiederum voraus, dass die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt. Daher erfolgt das Ausscheiden