Eine neue nationale Kfz-Zulassungssteuer, von der Kfz-Ummeldungen (bei Weiterveräußerung des Kfz) unter der Voraussetzung befreit sind, dass das betreffende Kfz früher einer anderen, aber mittlerweile vom EuGH wegen des Verstoßes gegen Art 110 AEUV als unionrechtswidrig befundenen nationalen Kfz-Zulassungssteuer unterlegen ist, verstößt ihrerseits gegen Art 110 AEUV
Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2018/18ÖStZB 2018, 64 Heft 3 v. 1.2.2018