ALSAG: § 3 Abs 1 Z 1 lit b
MinroG: § 118, § 153 Abs 2
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde. Als Ablagern iSd ALSAG gilt gem § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Nach der Rsp des VwGH unterliegt aber auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen. Das Entstehen der Altlastenbeitragsschuld in dem in § 7 Abs 1 ALSAG genannten Zeitpunkt kann durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden (vgl VwGH 28. 11. 2013, 2011/07/0163, und VwGH 24. 1. 2013, 2010/07/0218).