BAO: § 115 Abs 1 und § 119 Abs 1
Stmk VersteigerungsabgabeG
1) Gemäß § 1 des Gesetzes betreffend die Einhebung einer Versteigerungsabgabe zugunsten des Ortsarmenfonds, LGBl 1928/10 (mittlerweile aufgehoben durch das Rechtsbereinigungsgesetz 2015, LGBl 2015/46), ist für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in der Höhe von 3 Prozent des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten, und zwar hinsichtlich Feilbietungen beweglicher Sachen jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen wird.