KStG 1988: § 1 Abs 3 Z 3, § 5 Z 6, § 21 Abs 3 Z 4, § 23
EStG 1988: § 30b Abs 2
Ein Freibetrag für begünstigte Zwecke gem § 23 Abs 1 KStG 1988 ist bei inländischen (beschränkt steuerpflichtigen) Körperschaften, die gem § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, nur vom - nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden - unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gem § 21 Abs 2 und Abs 3 KStG 1988 unterliegen.