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Private Grundstücksveräußerung durch gemeinnützigen Verein - kein Freibetrag für begünstigte Zwecke

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2018/308ÖStZB 2018, 689 Heft 24 v. 17.12.2018

KStG 1988: § 1 Abs 3 Z 3, § 5 Z 6, § 21 Abs 3 Z 4, § 23

EStG 1988: § 30b Abs 2

Ein Freibetrag für begünstigte Zwecke gem § 23 Abs 1 KStG 1988 ist bei inländischen (beschränkt steuerpflichtigen) Körperschaften, die gem § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, nur vom - nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden - unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gem § 21 Abs 2 und Abs 3 KStG 1988 unterliegen.

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