EStG 1988: § 93 iVm § 95 Abs 5
KStG 1988: § 8 Abs 2
Allein aufgrund nachgewiesener Bargeldabhebungen des GmbH-Geschäftsführers und des GmbH-Gesellschafters von den Bankkonten der GmbH kann keine Vorteilszuwendung (verdeckte Ausschüttung; hier: iHv insgesamt € 283.723,41) zugunsten des Gesellschafters angenommen werden, wenn vom BFG nicht festgestellt wird, dass dem Gesellschafter auch jene Beträge zugeflossen seien, die der Geschäftsführer von den Bankkonten der Gesellschaft behoben hat, oder es sich beim Geschäftsführer um eine dem Gesellschafter nahestehende Person handeln würde (vgl dazu etwa VwGH 27.2.2003, 99/15/0063, ÖStZB 2003/595).