LVO: § 1 Abs 1
BAO: § 19, § 188
1) Wird die Tätigkeit einer GesbR, die ein Windrad zur Erzeugung elektrischer Energie betreibt, als eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung iSd § 1 Abs 1 LVO eingestuft, lag aber (jedenfalls) zu Beginn eine Wirtschaftsführung hinsichtlich der Windkraftanlage vor, die objektiv gesehen bei der gegebenen Einnahmen- und Kostenstruktur niemals erfolgsbringend sein konnte, so darf von einer Einstellung der Betätigung als einzig wirtschaftlich sinnvolle Reaktion ausgegangen werden.