BAO: § 24
EStG 1988: § 6 Z 14
Verpflichtet sich der zivilrechtliche Eigentümer von Anteilen an einer GmbH (hier: L GmbH) - im Rahmen eines Treuhandvertrages - dazu, die GmbH-Anteile nicht mehr für sich selbst, sondern als Treuhänder für eine Gesellschaft (hier: S GmbH), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, zu halten ("Vereinbarungstreuhand"), besteht aber keine langfristige Bindung durch diese Treuhandvereinbarung, da das Treuhandverhältnis vom Treugeber (hier: S GmbH) jederzeit ohne Einhaltung von Frist und Termin und vom Treuhänder unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu jedem Monatsletzten gekündigt werden kann, so führt die Beendigung des Treuhandvertrages dazu, dass die - zivilrechtlich unbestritten niemals übertragenen - Anteile an der GmbH sodann wiederum dem zivilrechtlichen Eigentümer ohne die im Treuhandvertrag vorgesehenen Einschränkungen zustehen. Der zivilrechtliche Eigentümer trägt somit sowohl das Risiko von Wertminderungen als auch die Chance von Wertsteigerungen und bleibt somit auch der wirtschaftliche Eigentümer. Für sich allein verschafft auch eine Option auf den Erwerb des Geschäftsanteils noch nicht wirtschaftliches Eigentum an diesem Anteil.