UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit b
Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Da es sich bei Wohnmobilen daher nicht um Personen- oder Kombinationskraftwagen handelt, werden diese auch nicht von der (nur für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie Krafträder geltenden) Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 erfasst.