FLAG: § 41
EStG 1988: § 47 Abs 2
Lässt sich ein niedergelassener Facharzt, der eine Ordination mit Kassenvertrag betreibt, in seiner Praxis an ein bis zwei Nachmittagen pro Woche von (hauptberuflich in einem Spital angestellten) Ärztinnen vertreten und werden die Patienten zudem mittels entsprechender Maßnahmen (zB Anbringen eines entsprechenden Hinweises am Ordinationsschild oder an der Eingangstür zum Behandlungsraum, Anweisung an die Ärztinnen oder das Personal, die Patienten entsprechend zu informieren) vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der (idR konkludent abgeschlossene) Behandlungsvertrag nicht mit dem (diesfalls nicht im rechtlichen Sinn) Vertretenen, sondern mit den Praxisvertreterinnen selbst zustande. Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebundenheit der Vertretungsärztinnen völlig, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht.