EStG 1988: § 4 Abs 2, § 9 Abs 1 Z 3
StGB: § 12, § 153 Abs 1 und Abs 2
Bezieht ein Steuerberater in Hinblick auf ein strafbares Verhalten widerrechtlich ein weit überhöhtes Honorar, so ist mit einer Rückzahlung dieses Honorars trotzdem nur dann zu rechnen, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde kommen würde. Tritt eine derartige Entscheidung eines Gerichtes zwar in der Folge (hier: Verurteilung als Beitragstäter zum Verbrechen der Untreue im Jahr 2012) ein, war eine derartige Entscheidung aber zum Bilanzstichtag (hier: am 31. 3. 2009) noch nicht absehbar und hinreichend wahrscheinlich, so musste eine Rückzahlung (hier: auch im Hinblick auf eine Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft im Jänner 2009) nicht angenommen werden und es war daher im März 2009 (noch) keine Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung zu bilden.