BAO: § 162
Sind die - nach einer Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO - benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen, so steht dies einer Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben selbst dann entgegen, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist.