Körperschaftsteuer
AEUV: Art 49, Art 54
Das dänische KStG kennt Unterkapitalisierungsvorschriften, nach denen dänische Kapitalgesellschaften die Zinsaufwendungen für bei Konzerngesellschaften aufgenommene Darlehen insoweit nicht als Betriebsausgabe abziehen können, als die Darlehen mehr als das Vierfache des Eigenkapitals übersteigen. Zugleich regelt das dänische KStG, dass die Zinserträge bei einer in Dänemark ansässigen darlehensgewährenden Konzerngesellschaft (idR Muttergesellschaft) insoweit nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen sind, als diese Zinsen bei der ebenfalls in Dänemark ansässigen Darlehensnehmerin (idR Tochtergesellschaft) wegen dieser Unterkapitalisierungsvorschriften nicht Betriebsausgaben sind. Diese Steuerbefreiung für Zinserträge der in Dänemark ansässigen Muttergesellschaften greift nicht, wenn die Darlehensnehmerin eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ist und nach den Unterkapitalisierungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abziehen kann. Diese Benachteiligung der Kreditgewährung an Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten stellt eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 iVm Art 54 AEUV dar.