BAO: § 111 Abs 1, § 144
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten, die mittels Zwangsstrafe erzwungen werden dürfen, gehört auch die Duldung einer Nachschau iSd § 144 BAO. In Ausübung einer Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.