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Adressat der mündlichen Androhung einer Zwangsstrafe

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2018/234ÖStZB 2018, 496 Heft 18 v. 17.9.2018

BAO: § 111 Abs 1, § 144

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten, die mittels Zwangsstrafe erzwungen werden dürfen, gehört auch die Duldung einer Nachschau iSd § 144 BAO. In Ausübung einer Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

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