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Keine Gesetzwidrigkeit der die Besteuerung von Wettterminals betreffenden Wortfolgen in der LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 25. 2. 2016

Erkenntnisse des VfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2018/224ÖStZB 2018, 477 Heft 17 v. 3.9.2018

Vergnügungssteuer

B-VG: Art18, Art139

Oö LustbarkeitsabgabeG 2015: § 1

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