Keine Verfassungswidrigkeit der (mit dem Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 vorgenommenen) landesgesetzlichen Ermächtigung zur Einhebung einer Gemeindeabgabe für den Betrieb von Spielapparaten; keine Unsachlichkeit der Ausnahme von im Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 taxativ aufgezählten (mechanischen) Unterhaltungsgeräten von der Besteuerung
Erkenntnisse des VfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2018/223ÖStZB 2018, 476 Heft 17 v. 3.9.2018