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Keine Verfassungswidrigkeit der (mit dem Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 vorgenommenen) landesgesetzlichen Ermächtigung zur Einhebung einer Gemeindeabgabe für den Betrieb von Spielapparaten; keine Unsachlichkeit der Ausnahme von im Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 taxativ aufgezählten (mechanischen) Unterhaltungsgeräten von der Besteuerung

Erkenntnisse des VfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2018/223ÖStZB 2018, 476 Heft 17 v. 3.9.2018

Vergnügungssteuer

B-VG: Art 7 Abs 1

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