Aufhebung des vorletzten Satzes in § 265 Abs 1p FinStrG wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die mildere Strafdrohung auch rückwirkend anzuwenden
Erkenntnisse des VfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2018/221ÖStZB 2018, 473 Heft 17 v. 3.9.2018