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Kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist als juristische Tätigkeit

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2018/209ÖStZB 2018, 447 Heft 15 und 16 v. 15.8.2018

VwGG: § 46 Abs 1

BAO: § 308

Zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes iZm der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen (zu berechnen), ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Er hat Maßnahmen vorzukehren, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem er zB eine andere geschulte und verlässliche Mitarbeiterin mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt.

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