BAO: § 212a Abs 1 idF nach BGBl I 2013/14, § 295 Abs 4
Nach § 212a Abs 1 BAO idF nach dem FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen.