UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 8 lit i idF vor BGBl
I 2007/24, § 12 Abs 3 Z 3
Der EuGH hat schon im Urteil vom 19. 1. 1982, Rs 8/81 , Becker, auf den systematischen Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern und dem Bewirken steuerpflichtiger Umsätze hingewiesen. Durch die Inanspruchnahme einer (nicht ins nationale Recht umgesetzten) Steuerbefreiung unter Berufung auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht verzichtet der Steuerpflichtige zwangsläufig auf den (im nationalen Recht im Hinblick auf die Steuerpflicht vorgesehenen) Vorsteuerabzug.