EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 4
Verzugszinsen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen sind, werden diese wie "normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht.