LVO: § 1 Abs 2 Z 1, § 2 Abs 4
Ein von einer Personengesellschaft betriebener großer Reitstall mit 23 eingestellten fremden Pferden, 2 eigenen Pferden und 5 Schulpferden, 2 Reitlehrern und einem Gastronomiebereich fällt nicht unter die Liebhabereivermutung gem § 1 Abs 2 Z 1 LVO. Eine Prüfung anhand der Voraussetzungen des § 2 Abs 4 LVO ist daher nicht gerechtfertigt.