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Großer Reitstall fällt nicht unter Liebhabereivermutung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2017/123ÖStZB 2017, 203 Heft 8 v. 28.4.2017

LVO: § 1 Abs 2 Z 1, § 2 Abs 4

Ein von einer Personengesellschaft betriebener großer Reitstall mit 23 eingestellten fremden Pferden, 2 eigenen Pferden und 5 Schulpferden, 2 Reitlehrern und einem Gastronomiebereich fällt nicht unter die Liebhabereivermutung gem § 1 Abs 2 Z 1 LVO. Eine Prüfung anhand der Voraussetzungen des § 2 Abs 4 LVO ist daher nicht gerechtfertigt.

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