EStG 1988: § 1 Abs 3, § 67 Abs 1 und 2, § 98 Abs 1 Z 4
Es entspricht dem Wortlaut des § 67 EStG 1988, dass auch laufende Bezüge, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind.
EStG 1988: § 1 Abs 3, § 67 Abs 1 und 2, § 98 Abs 1 Z 4
Es entspricht dem Wortlaut des § 67 EStG 1988, dass auch laufende Bezüge, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind.