UStG 1994: § 4 Abs 1
Bei der Aufteilung pauschaler Menüpreise (in eine Speisen- und in eine Getränkekomponente) ist der Aufteilung des Pauschalentgeltes im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Vorzug zu geben, weil diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern ("lineare Kürzung").