BAO: § 276 Abs 1 idF vor BGBl I 2013/14
Wurden Abgabenbescheide durch das Finanzamt mittels - rechtskräftiger, meritorischer - Berufungsvorentscheidung aufgehoben, können für dieselben Abgaben nicht neuerlich Bescheide erlassen werden ("res iudicata, ne bis in idem").