BAO: § 207 Abs 2
FinStrG: § 33 Abs 1
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs 2 BAO, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Das Vorliegen vorsätzlichen Verhaltens und damit die Verwirklichung des Tatbestands einer Abgabenhinterziehung (iZm nicht erklärten Vermögensveranlagungen in Liechtenstein) kann dabei auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen noch festgestellt werden.