NoVAG: § 1 Z 3
Der Verwender eines Kraftfahrzeuges mit rumänischem Kennzeichen und Hauptwohnsitz in Österreich muss die Behauptung, dass er das Kfz überwiegend im Ausland verwendet habe und mindestens einmal im Monat mit dem Kfz ins Ausland gefahren sei, auch nachweisen. Die bloße Behauptung dieser Umstände ohne Nachweise kann die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG in Österreich nicht widerlegen.