UStG 1994: § 12 Abs 15, § 22
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt ist berechtigt, für eine unentgeltliche Betriebsübergabe eine Rechnung nach § 12 Abs 15 UStG 1994 über den geschuldeten Steuerbetrag auszustellen (Steuerweiterleitung bei unentgeltlicher Entnahme).