UStG 1994: § 3a
Verrechnet ein Mobilfunkbetreiber aus dem Drittland seinen im Drittland ansässigen Kunden Roaminggebühren für das Telefonieren oder die Nutzung des Internets im Inland weiter, liegen keine Leistungen im Inland vor. Dies auch dann nicht, wenn diese Leistungen im Drittland keiner oder keiner vergleichbaren Steuer unterliegen.