FLAG: § 2 Abs 1 lit e
§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 ist dahingehend auszulegen, dass das Kind grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass die an den Zivildienst anschließende Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann, wenn für die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn bzw der Fortsetzung der Berufsausbildung Familienbeihilfe gezahlt werden soll.