EStG 1988: § 29 Z 3
Die entgeltliche Ablöse eines (vorbehaltenen) Wohnrechts ist gem § 29 Z 3 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es sich dabei um ein höchstpersönliches, unübertragbares Wohnungsgebrauchsrecht handelt und nicht um ein übertragbares Fruchtgenussrecht.