UStG 1994: § 21 Abs 9
VO BGBl 1995/279 idF BGBl II 2010/389: § 1 und § 3
Hat ein Unternehmer mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, hat er die Erstattung von Vorsteuern für jene Niederlassung zu beantragen bei der die Vorsteuern angefallen sind und zu der die Aufwendungen inhaltlich gehören.