KStG 1988: § 1 Abs 3 Z 3, § 21 Abs 3 Z 4, § 23
EStG 1988: § 30 und § 30b Abs 3
Einem gemeinnützigen Verein, der mit seinen Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, steht kein Freibetrag für begünstigte Zwecke iSd § 23 KStG 1988 zu.