KStG 1988: § 9 Abs 6 Z 7
Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, sind alle zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Diese Nachversteuerung erfolgt im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens.