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BFG: Keine Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellbuße

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/33ÖStZB 2017, 57 Heft 3 v. 13.2.2017

KStG 1988: § 7 Abs 2

EStG 1988: § 4 Abs 4

Der Grundbetrag einer EU-Geldbuße wegen Verletzung von Wettbewerbsvorschriften enthält keinen Abschöpfungsanteil und fällt demnach zur Gänze unter das Abzugsverbot. Eine EU-Kartellgeldbuße hat rein pönalen Charakter und drückt nach Zweck und Wirkung eine Sanktion mit strafähnlichem Gehalt aus.

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