KStG 1988: § 7 Abs 2
EStG 1988: § 4 Abs 4
Der Grundbetrag einer EU-Geldbuße wegen Verletzung von Wettbewerbsvorschriften enthält keinen Abschöpfungsanteil und fällt demnach zur Gänze unter das Abzugsverbot. Eine EU-Kartellgeldbuße hat rein pönalen Charakter und drückt nach Zweck und Wirkung eine Sanktion mit strafähnlichem Gehalt aus.